Kanzlei für Verbraucherrecht MEYENBURG : Widerrufsurteil gegen die Sparkasse Pforzheim Calw wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung vom Dezember 2010.

So manche Bank bzw. Sparkasse hatte sich schon „zurückgelehnt“ hinsichtlich der Widerrufsbelehrungen ab dem Jahr 2010: dem ist nicht so, wie ein von der Kanzlei für Verbraucherrecht MEYENBURG evaluiertes Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20.05.2016 zeigt:

Die Kläger hatten am 30.12.2010 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie über 155.000,00 € abgeschlossen. Die Sparkasse Pforzheim Calw hatte dabei das sogenannte „Ankreuzmodell“ als Darlehensvertrag inklusive der Widerrufsinformation verwendet. Dabei hatte die Sparkasse ein Formular des Deutschen Sparkassenverlages verwendet, in welchem formularmäßig (und damit viele tausend Verträge betreffend) als Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB der Teilsatz „Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ enthalten war.

Allerdings wurde in dem Darlehensvertrag diese Aufsichtsbehörde nicht benannt.

Das Landgericht Karlsruhe hat somit die gesamte Widerrufsbelehrung als fehlerhaft eingestuft, auch vor dem Hintergrund, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, „dass der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung erfordert.“ (so das Landgericht Karlsruhe im Urteil vom 20.05.2016, Seite 7). Folge war, dass die Widerrufsfrist von zwei Wochen nicht zu laufen begann und die Kläger am 13.08.2015 wirksam den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt haben.

Darüber hinaus wurde die Sparkasse Pforzheim Calw dazu verurteilt, sämtliche Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen.

Kommentar von Rechtsanwalt Meyenburg:

Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom Mai 2016 zeigt mal wieder deutlich die verbraucherfreundliche Tendenz der Rechtsprechung, die der Bundesgerichtshof mehrfach vorgegeben hat.

Erfreulich ist, dass nunmehr auch verwirrende bzw. fehlerhafte Angaben aus „neueren“ Widerrufsbelehrungen, hier aus dem Jahr 2010 beanstandet wurden. Die nunmehr vorliegende Begründung des Gerichts zeigt deutlich, dass der Verbraucherschutz weiterhin von den Gerichten beachtet wird, obwohl der Gesetzgeber für alle Immobiliardarlehensverträge, die bis 10. Juni 2010 geschlossen wurden, die Widerrufsfrist bis zum 20.06.2016 begrenzt hat.

Die Erfahrung aus vielen von der Kanzlei Meyenburg geprüften Fällen zeigt aber, dass die hier vom Landgericht Karlsruhe als fehlerhaft eingestufte Widerrufsbelehrung in vielen Widerrufsbelehrungen gerade von Sparkassen verwendet wurde, sodass betroffene Darlehensnehmer auch bei Immobiliardarlehensverträgen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, noch gute Chancen haben, den Vertrag auch heute noch zu widerrufen.

Die Kanzlei für Verbraucherrecht MEYENBURG steht betroffenen Darlehensnehmern stets und gerne für eine kostenfreie Vorprüfung zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!