MLP Lebensversicherungen und Heidelberger Lebensversicherung AG: Gute Chancen, einen erfolgreichen Widerruf durchzusetzen bei Verträgen vor dem Jahr 2002!

Wer kennt sie nicht, die MLP, die in den Jahren vor und nach der Jahrtausendwende sehr gut im Geschäft war und viele Lebens-und Rentenversicherungen vermittelt bzw. selbst verkauft hat als damalige MLP Lebensversicherung AG:

Der sogenannte Widerrufsjoker sticht auch bei vielen Verträgen, die bei der früheren MLP Lebensversicherungs-AG, der heutigen Heidelberger Lebensversicherung AG abgeschlossen wurden bzw. die über die MLP vermittelt wurden:

Bekanntermaßen sind sehr viele Widerrufsbelehrungen bei Lebens-und Rentenversicherungsverträgen, die in der Zeit vom 29. Juli 1994 bis 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden, fehlerhaft und berechtigen auch heute noch zum erfolgreichen Widerruf.

Unsere Erfahrung aus vielen geprüften Verträgen der MLP bzw. Heidelberger Lebensversicherung AG zeigt, dass insbesondere Verträge, die vor 2002 abgeschlossen wurden, eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung aufweisen.

Dies betrifft insbesondere den Zeitraum vor dem 1. August 2001. Hier hat die MLP bei der Widerrufsbelehrung das sogenannte Schriftlichkeitserfordernis missachtet, sodass die entsprechenden Verträge, die bei bzw. über die MLP abgeschlossen wurden, dann auch heute noch widerrufbar sind.

Dies gilt auch dann noch, wenn der Versicherungsvertrag bereits gekündigt und ausbezahlt wurde.

Folge eines erfolgreichen Widerrufs ist die Rückabwicklung dahingehend, dass Sie als Versicherungsnehmer sämtliche eingezahlten Beiträge zurück erhalten und die Versicherung Ihnen den Gewinn bzw. sogenannten Nutzungsersatz bezahlen muss, den sie mit den eingezahlten Beiträgen erwirtschaftet hat. Dabei ist lediglich ein Abzug der Beträge vorzunehmen, den sie als Versicherungsnehmer für den Versicherungsschutz erhalten haben. Dies sind in der Regel kleinere Beträge, sodass der finanzielle Vorteil bei einer Rückabwicklung durch Widerruf eindeutig bei Ihnen als Versicherungsnehmer liegt.

Kann ich heute noch den Versicherungsvertrag bei der MLP bzw. Heidelberger Leben widerrufen oder sind mögliche Ansprüche bereits verjährt?

Grundsätzlich gilt hier das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“: Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann auch noch viele Jahre später ein Widerruf erklärt werden, weil ja die Belehrung fehlerhaft war und daher ein Widerruf auch heute noch möglich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof in vielen Urteilen bestätigt, so z.B. in diversen Urteilen vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 384 / 14 sowie IV ZR 448 / 14.

Eines muss aber unbedingt beachtet werden:

Eine Verjährung der Ansprüche kann dann eintreten, wenn Sie von Ihrem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt haben und dann nicht innerhalb von drei Jahren ab dieser Kenntnis den Widerruf erklären. Das Gleiche gilt, wenn und sobald Sie einen Widerruf ausgeübt haben: Auch hier gilt die dreijährige Kenntnis abhängige Verjährungsfrist.

Am besten erklären wir dies anhand eines Beispiels:

Angenommen, Sie haben im Juli 2016 einen Widerruf bei der Heidelberger Leben erklärt, über den bis heute noch nicht entschieden ist bzw. Sie noch keine Entscheidung getroffen haben, hier eine mögliche Klage anzustreben. Sie haben dann noch bis Ende 2019 Zeit, die Ansprüche gerichtlich gegen die Versicherung, hier z.B. die Heidelberger Leben geltend zu machen. Dies ist die sog. dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist.

Kann ich meinen Versicherungsvertrag bei der MLP bzw. Heidelberger Leben ohne Kostenrisiko prüfen lassen? Ist hier eine Rechtsschutzversicherung nützlich?

Die Kanzlei für Verbraucherrecht MEYENBURG prüft gerne Ihren bei der MLP bzw. Heidelberger Leben abgeschlossenen Versicherungsvertrag kostenfrei. Hierzu klicken Sie bitte auf der rechten Seite auf “jetzt prüfen”. Wir werden dann die kostenfreie Vorprüfung vornehmen.

Weiter bieten wir Ihnen an, kostenfrei zu prüfen, ob Ihre bestehende Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist. Hier reicht es, wenn Sie uns die aktuellen und für sie anwendbaren allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) zusenden, damit wir dies überprüfen können.

Selbst wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gäbe es die Möglichkeit, auch jetzt noch eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die dann in Zukunft einen möglichen Versicherungsfall übernimmt. Hier ist zu beachten, dass der Versicherungsfall bei Widerrufsfällen erst dann eintritt, wenn ein Widerruf von der Versicherung zurückgewiesen wurde. Maßgeblich ist also nicht der damalige Vertragsschluss der Versicherung für den Versicherungsfall, sondern der potentielle zukünftige Fall einer Zurückweisung des Widerrufs.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme !