Widerrufsrecht bei allen sonstigen Lebens-und Rentenversicherungen:

Weshalb ist ein Widerruf meiner Lebens-oder Rentenversicherung interessant?

Geldanleger und Sparer haben seit Jahren „Tränen in den Augen“ wegen der andauernden Niedrigzinsphase:

Diese Niedrigzinsphase wirkt sich natürlich auch auf alle bestehenden Lebens-und Rentenversicherungen aus, da die prognostizierten Erträge seit Jahren sinken. Dies wird ein Blick auf die aktuelle Statusmitteilungen Ihrer Versicherung zeigen, wenn Sie diese aktuelle Mitteilung mit den anfänglichen Prognosen vergleichen, die ihnen bei Vertragsabschluss gemacht wurden.

Wie praktisch immer gibt es aber für jedes Problem eine Lösung:

Die Lösung ist der Widerruf aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Rahmen des damaligen Vertragsschlusses. Nach Expertenschätzungen sind über 60 % aller Widerrufsbelehrungen bei  Versicherungsverträgen aus dem Zeitraum vom 29. Juli 1994 bis 31. Dezember 2007 fehlerhaft!

 Folge: Bei einem erfolgreichen Widerruf erhalten Sie sämtliche einbezahlten Beiträge zurück sowie einen sogenannten Nutzungsersatz, also Zinsen, die die Versicherung in den Jahren des Bestehens des Vertrages mit Ihrem Geld erwirtschaftet hat. Und dies waren teilweise „sehr ordentliche Jahre“.

Hier ist ein Mehrertrag im Vergleich zu einer Kündigung der Versicherung von 30 % bis zu teilweise 100 % der einbezahlten Beiträge keine Seltenheit!

Meine Lebens-bzw. Rentenversicherung ist bereits gekündigt bzw. abgelaufen. Kann ich dennoch widerrufen? Gibt es eine Verjährungsfrist?

Kein Problem: auch bei gekündigten bzw. abgelaufenen Versicherungsverträgen ist auch jetzt noch, d. h. im Nachhinein ein Widerruf möglich und kann erfolgreich durchgesetzt werden bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Eine Verjährungsfrist für den Widerruf gibt es an sich nicht, jedoch ist zu beachten, dass bei einem bereits ausgeübten Widerruf dann eine dreijährige Verjährungsfrist hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs läuft.

Sollten Sie also im Jahr 2016 einen Widerruf erklärt haben, so würden Ansprüche hinsichtlich der Rückzahlung am 31. Dezember 2019 verjähren.

Habe ich ein Kostenrisiko? Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten? Kann ich meinen Versicherungsvertrag kostenfrei prüfen lassen?

Die Kanzlei für Verbraucherrecht MEYENBURG garantiert in jedem Fall eine kostenfreie Vorprüfung ihres Vertrages, sodass insoweit kein Kostenrisiko besteht. Wir prüfen auch, ob Ihre bestehende Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist: Dies ist keinesfalls sicher, da viele Rechtsschutzversicherer in den letzten Jahren dazu übergegangen sind, ihre Bedingungen zu ändern dahingehend, dass Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Lebens-und Rentenversicherungsvertrages vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Diese Prüfung übernehmen wir für Sie kostenfrei!

Und zum Schluss noch ein Tipp:

Es gibt sogar jetzt noch die Möglichkeit, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die dann eintrittspflichtig wäre, wenn der Widerruf in Zukunft erklärt wird. Der sog. Versicherungsfall tritt nämlich erst dann ein, wenn ein Widerruf vollständig oder auch nur teilweise zurückgewiesen wird. Und dies ist ja erst in der Zukunft…. lassen Sie sich hier von uns beraten, damit hier kein Fehler passiert!