Wie können wir Ihnen helfen?

Wenn Ihr Vertrag zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 geschlossen wurde, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines erfolgreichen Widerrufs.

Ein klares Ja. Auch bei bereits gekündigten bzw. abgewickelten Verträgen ist ein Widerruf „im Nachhinein“ noch möglich.

Das Widerrufsrecht unterliegt keiner Verjährung. Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung können Sie auch heute noch den Widerruf ausüben.

Aber Achtung: Sofern der Widerruf ausgeübt wurde, gibt es dann eine dreijährige Verjährung des Rückzahlungsanspruchs.

Sollten Sie also im Jahr 2016 den Widerruf erklärt haben, so verjährt der Rückforderungsanspruch am 31. Dezember 2019.

Generell haben Sie bei einem Widerruf die Chance mehr Geld zu erhalten als bei einer Kündigung. Bei einem Widerruf sind dies teilweise Beträge, die zwischen 30 % und sogar bis zu 100 % über dem Rückkaufswert liegen können.

Bei einem erfolgreichen Widerruf erhalten Sie die von Ihnen einbezahlten Beträge zurückerstattet nebst Zinsen, die die Versicherung mit ihren Zahlungen erwirtschaftet hat. Dies ist der sog. Nutzungsersatz, der je nach Ertragslage der Versicherung sehr hoch sein kann (teilweise bis zu 100 % Ihrer Einzahlungen), da die Versicherungen generell vor der Niedrigzinsphase in der Regel sehr gut verdient haben.

Unsere Kanzlei bietet stets eine kostenfreie Vorprüfung an. Zu diesem Zweck benötigen wir lediglich den ausgefüllten Fragebogen nebst Unterlagen, sodass Sie dann nach erfolgter Vorprüfung wissen, ob ein Widerruf überhaupt möglich ist bzw. Sinn macht.

Wir wissen, dass es viele Widerrufsangebote im Internet gibt…. Wir haben aber einen großen Vorteil: Wir sitzen im schönen Allgäu – und Sie können uns gern auch persönlich besuchen im Rahmen eines Allgäu-Aufenthalts. Das ist doch ein unwiderstehliches Angebot, oder?

Manche behaupten auch, dass unsere über 20-jährige Erfahrung im Bank-und Kapitalmarktrecht für uns spricht… testen Sie uns. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

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