Zwar ist ein Widerruf bei Darlehensverträgen, die bis zum 10.06.2010 abgeschlossen wurde, nicht mehr möglich; aber der Joker gilt weiter für alle Darlehen, die ab dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden:

Ein Beispiel gefällig? Aber gerne:
Die Kanzlei für Verbraucherrecht MEYENBURG weißt hier auf ein im Mai 2016 gefälltes Urteil gegen die Sparkasse Pforzheim Calw hin. Dieses Urteil betraf eine Widerrufsbelehrung aus einem Darlehensvertrag vom Dezember 2010.
Die betroffenen Darlehensnehmer hatten das Darlehen zu einem Zinssatz von 3,35 % nominal abgeschlossen mit einer Zinsfestschreibung bis zum 31.10.2020.

Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe hat festgestellt, dass sich das Darlehensverhältnis durch den im 13.08.2015 erklärten Widerruf sofort in ein „Rückabwicklungsschuldverhältnis“ gewandelt hat.

Die Folgen einer solchen Feststellung sind für betroffene Darlehensnehmer äußerst angenehm:

  • Sofortiger Umstieg auf ein zinsgünstiges Darlehen (bei Zinsen von derzeit sogar unter 1 % !) mit der entsprechenden Ersparnis für die Zukunft
  • Es fällt keine Vorfälligkeitsentschädigung an
  • Darlehenskunden erhalten eine sogenannte Nutzungsentschädigung, also eine Art „Zins“ auf alle an die Bank/Sparkasse ab Darlehensbeginn bezahlten Darlehensraten

Dies kann durchaus zu Ansprüchen in Höhe von mehreren 1.000,00 €, ggf. sogar mehreren 10.000,00 € führen.

Bei diesen Aussichten fällt selbst uns nichts mehr ein außer einem einzigen Ratschlag:

Nutzen Sie das Angebot der Kanzlei für Verbraucherrecht MEYENBURG, eine kostenfreie Vorprüfung Ihres ab dem 11.06.2010 abgeschlossenen Darlehensvertrages vorzunehmen, einschließlich einer kostenfreien Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Wir freuen uns auf Sie!